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Gesellschaftsrecht

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im Gesellschaftsrecht?

I. Gesellschaftsverträge intern vorbereiten

Einer unserer Beratungsschwerpunkte liegt darin, Gesellschaftsverträge zusammen mit möglichen Gesellschaftern vorzubereiten. Das Gründen einer Gesellschaft ist wie eine Geburt – vielfach schmerzhaft, immer wunderschön!

Manchmal werden wir nur von einem möglichen Gesellschafter beauftragt, Gesellschaftsverträge vorzubereiten. Danach folgt der Gesellschaftsvertrag ausschließlich im Interesse dieses Gesellschafters. Üblicherweise haben die weiteren Gesellschafter eigene Rechtsberater.

Werden wir von mehreren Gesellschaftern beauftragt, alle vorgegebenen Interessen so im Vertrag zu berücksichtigen, wie das gewünscht wird, dann setzten wir auch diese Aufgabe sehr gerne um. Die gemeinsame Gründung eines Unternehmens ist für uns eine der schönsten Aufgaben. Selten kann man als Beraterin/Berater so kreativ an die Vertragsgestaltung gehen. Alle Ideen können eingearbeitet werden. Durch klare Fragen ergeben sich häufig weitere Ziele und Möglichkeiten – oder stellen sich plötzlich Widerstände heraus, die in seltenen Fällen auch zu einem Abbruch der Zusammenarbeit führen können. Auch das ist wichtig und im Ergebnis wesentlich unaufwändiger, als diese Widerstände erst nach einem Jahr festzustellen. In diesen Fällen ist der Anwalt oder die Anwältin voll gefordert, auch solche Konflikte herauszuarbeiten und im besten Fall auch zu lösen oder lösen zu helfen.

Häufig geht es bei einer Gründung darum, überhaupt die richtige Gesellschaftsform zu finden. GmbH, AG oder doch Personengesellschaft, dann die Fragen nach Haftung, Versicherungsschutz und vieles mehr.

Haftungsfragen müssen immer geklärt, Nachfolgeregelungen müssen immer angedacht werden und auch die steuerliche Behandlung ist zwingend mit zu berücksichtigen.

Mit Anwälten verschiedener Fachbereiche, wie dem Gesellschaftsrecht, dem Arbeitsrecht, dem Steuerrecht (alle bei uns im Hause), lassen sich nahezu alle Fragen lösen.

Sollte externes Wissen nötig sein, wie z.B. ausländisches Recht, Patentrecht, Markenrechte usw., haben wir die richtigen Kontakte.

Neben der richtigen Rechtsform bei der Neugründung beraten wir natürlich auch bei Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen.

II. Gesellschaftsverträge verhandeln

Nachdem die Gesellschafter, die uns beauftragt haben, zusammen mit uns intern einen möglichen Gesellschaftsvertrag erarbeitet haben, geht es darum, diesen vorbereiteten Gesellschaftsvertrag mit weiteren Gesellschaftern zu verhandeln. Ob es sich um eine Neugründung handelt oder um den Kauf/Verkauf eines Teils der Unternehmung oder die Aufnahme eines Finanziers, in jedem Fall müssen die eigenen Ideen dem jeweiligen Vertragspartner bzw. mehreren potentiellen Vertragspartnern vermittelt werden.

Wir eignen uns aufgrund unserer Spezialisierung sehr dazu, vor allem die rechtliche Notwenigkeit bestimmter Klauseln zu erläutern, und zwar so, dass es nicht gleich zum Streit kommt.

Das richtige Verhandeln von Gesellschaftsverträgen sollten Sie nur zusammen mit Ihrem Berater in enger Absprache vornehmen.

"Wir sind immer ein schwerer Gegner!"

III. Gesellschaftsverträge schriftlich fixieren

Nachdem unsere Mandanten zuerst intern erarbeitet haben, welchen Gesellschaftsvertrag sie schließen wollen und mit den weiteren Gesellschaftern dann verhandelt wurde, wie der Gesellschaftsvertrag auszusehen hat, übernehmen wir in aller Regel die schriftliche Fixierung des ausgehandelten Gesellschaftsvertrages.

Die endgültige schriftliche Fixierung des ausgehandelten Gesellschaftsvertrages sollten Sie nicht der jeweilig anderen Seite überlassen. Das verursacht zwar Mehrarbeit, am Ende wissen Sie aber, was in Ihrem Vertrag steht. Wir erarbeiten den Gesellschaftsvertrag zusammen mit dem später beurkundenden Notar.

Der Gesellschaftsvertrag/die Satzung, ist das Kernstück der Zusammenarbeit der Gesellschafter.

Der Gesellschaftervertrag und die GmbH-Satzung müssen daher auf alle Fälle einvernehmliche Regelungen zur Verteilung des Kapitals- und der Gewinnverteilung enthalten, Fragen des Erbrechts und der Veräußerung und Regelungen zu einem freiwilligen oder unfreiwilligen Ausscheiden des Gesellschafters enthalten. Steuerliche Konsequenzen und Risiken müssen vorab geklärt werden. Hier erarbeiten wir mit Ihnen und unseren Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern tragfähige Konzepte.

IV. Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern lösen

Nachdem intern der Gesellschaftsvertrag vorbereitet wurde und nachdem der Gesellschaftsvertrag mit den potentiell weiteren Gesellschaftern verhandelt wurde und daraufhin die schriftliche Fixierung des Gesellschaftsvertrags erfolgte, ist die Arbeit von uns - hoffentlich für immer - beendet.

Immer wieder kommt es aber vor, dass sich Gesellschafter über den Inhalt eines Gesellschaftsvertrages streiten. Als Fachanwaltskanzlei für Gesellschaftsrecht ist das einer unserer Schwerpunkte.

Gesellschafterstreitigkeiten sind häufig sehr langwierig und liegen häufig nicht nur daran, dass Verträge nicht richtig geschlossen wurden, sondern dass sich Gesellschafter, aus welchen Gründen auch immer, meist nicht aus beruflichen Gründen, nicht mehr verstehen.

Aus unserer Sicht ist es hier besonders wichtig, sehr gute und erfahrene Verhandler einzusetzen, um langjährige Gesellschafterstreitigkeiten frühzeitig zu befriedigen, damit das Unternehmen weiter gesund wachsen kann. Nichts ist schädlicher, als wenn Gesellschafter, die in aller Regelmäßigkeit auch Geschäftsführer sind, sich nicht einig sind in Bezug auf den Gesellschaftervertrag und infolgedessen in Bezug auf die Zukunft des Unternehmens.

Erst wenn alle Verhandlungen erfolglos bleiben, was selten bei uns der Fall ist, vertreten wir unsere Mandanten selbstverständlich vor den Gerichten aller Instanzen und sorgen dafür, dass die Gegenseite bereut, sich nicht außergerichtlich geeinigt zu haben. 

Um vor Gericht gute Karten zu haben ist es wichtig, bereits bei der Vertragsgestaltung keine Fehler zu begehen. Klar geregelt werden müssen wichtige Punkte wie:

  • Ausschluss eines Gesellschafters
  • Kündigung als Gesellschafter
  • Austritt als Gesellschafter
  • Einziehung von Gesellschaftsanteilen und die
  • Zwangsabtretung

In diesem Zusammenhang müssen Fragen zur

  • Abfindung des Gesellschafters und zur
  • Unternehmensbewertung

gut beraten und vorbereitet werden.

Zusammen mit unseren Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern entwickeln wir mit Ihnen die besten Strategien um gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Risiken zu vermeiden. 

V. Ausschlussgründe

Ausschlussgründe sind umfangreich und sollten sorgfältig im Rahmen der Gestaltung des Gesellschaftervertrages geregelt werden. Kritisch und wichtig ist insbesondere der Ausschluss eines Gesellschafters durch seine Mitgesellschafter, um Konflikte zulasten der Gesellschaft nicht eskalieren zu lassen. Wir veranlassen alle notwendigen Maßnahmen, bis hin zur gerichtlichen Vertretung auch im einstweiligen Rechtsschutz oder vor Schiedsgerichten, um die Gesellschaft zu schützen.

VI. Kündigung oder Austritt durch Gesellschafter

Die Kündigungsmöglichkeit sollte grundsätzlich im Gesellschaftervertrag festgelegt werden, hier müssen ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte gut abgegrenzt werden. Im GmbH-Recht ist eine Kündigung nur möglich, sofern hierfür die GmbH-Satzung eine Regelung enthält.

Lediglich eine fristlose außerordentliche Kündigung ist dem Grunde nach ohne eine besondere gesellschaftsvertragliche Regelung möglich, aber natürlich nur bei Vorliegen eines wichtigen außerordentlichen Kündigungsgrundes.

Wann ein ausreichender, wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, sollte bereits in der GmbH-Satzung oder im Gesellschaftervertrag geregelt sein. Gleiches gilt für die Rechtsfolgen.

VII. Einziehung

Ein Ausscheiden im Wege der Einziehung ist möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung enthält und die Voraussetzungen in der GmbH-Satzung oder im Gesellschaftsvertrag klar definiert sind. Wir beraten Sie hier in der Gestaltung und Ausformulierung von Einziehungsgründen.

VIII. Zwangsabtretung und Ausschlussklage

Alternativ sollte auch die Möglichkeit einer Zwangsabtretung im Gesellschaftsvertrag geregelt werden oder auch die Ausschlussklage.

IX. Umwandlung, Verschmelzung und Ausgliederung

Wir beraten Sie zusammen mit unserem Team von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern in allen Fragen rund um die Ausgliederung, Spaltung und Verschmelzung von und mit Unternehmen. Im Vordergrund steht hier die komplizierte steuerrechtliche Beratung, um steuerrechtliche Haftungsrisiken auszuschließen. Hierauf basierend erstellen und konzipieren wir alle notwendigen Verträge und Beschlüsse.

X. Unternehmensverkauf und M&A

Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise bei Maßnahmen des Unternehmemskaufs zur Seite und organisieren und begleiten notwendige M&A-Maßnahmen.

Zusammen mit unseren Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Fachanwältinnen- und anwälten für Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, für Versicherungsrecht sowie Mietrecht, beraten wir Sie bei der Formulierung des Unternehmenskaufvertrages und seiner Garantien und Zusicherungen, nebst Sicherung der Kaufpreiszahlung. Wir begleiten die Verhandlungen und führen die Due Diligence Prüfung durch.

XI. Haftungsfragen und Haftungsklagen

Die Geschäftsführerhaftung ist ein großes Thema. Ebenso die damit einhergehende Versicherung, die D & O Versicherung. Mit Dr. Wax haben wir einen der Spezialisten für D&O Fälle an Bord. Ebenso qualifiziert in diesen Fragen ist unser Fachanwalt für Versicherungsrecht Martin Piontek und sein Team!

Wir gestalten Ihre Geschäftsführerverträge (zusammen mit unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht) und unterstützen Sie gesellschaftsrechtlich und steuerrechtlich bei der Entwicklung von Managementbeteiligungsverträgen.

Bereits mit der Bestellung als Geschäftsführer sind Haftungsfallen zu vermeiden.

Im Haftungsfall selbst unterstützen wir Sie bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Wir vertreten unseren Mandanten in gerichtlichen Klagen gegenüber Geschäftsführern oder vertreten den Geschäftsführer gegen Ansprüche der Gesellschaft. Wir erarbeiten mit Ihnen präventive, haftungsreduzierende Maßnahmen.

Und wenn die D&O Versicherung nicht zahlen will, nehmen wir diese als Fachanwälte für Versicherungsrecht gerichtlich in Anspruch.

Zudem gestalten wir Ihre Geschäftsführerordnung und legen Ressortverantwortungen klar, um Haftungen für Managementfehler, die andere Geschäftsführerkollegen in deren Ressorts begangen haben, klar abzugrenzen.

Ein Geschäftsführer, der ohne eine solche Beratung Geschäftsführer wurde oder werden soll, sollte zur Haftungsreduzierung wenigstens weit vorher alle Vermögenswerte seiner Mutter überschrieben haben.

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