BGH, Urteil vom 25.10.2023 – VIII ZR 324/21
Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Doppeltätigkeit von Maklern nach § 656c BGB beleuchtet wesentliche Fragen zur Offenlegungspflicht, Provisionsansprüchen und den Rechten von Maklerkunden. Es klärt, welche Informations- und Nachweispflichten ein Makler bei der Doppelbeauftragung zu erfüllen hat und welche rechtlichen Ansprüche sich hieraus ergeben können.
Die Klägerin, ein Maklerunternehmen, vermittelte den Kauf einer Doppelhaushälfte für 1,28 Millionen Euro. Sie schloss mit der Verkäuferseite im Juli 2020 einen Maklervertrag, der eine Provision von 3,57 % vorsah. Im Februar 2021 wurde ein weiterer Maklervertrag mit dem Käufer abgeschlossen, der dieselbe Provisionshöhe regelte. Beide Verträge erlaubten die Doppeltätigkeit. Nach erfolgreicher Vermittlung stellte die Klägerin dem Käufer eine Rechnung über 45.696 Euro aus, die dieser jedoch nicht bezahlte.
Der Käufer forderte von der Maklerin eine Offenlegung des Maklervertrags mit der Verkäuferseite, um sicherzustellen, dass die Vorgaben des § 656c BGB eingehalten wurden.
Die Klägerin lehnte den Anspruch ab und gab lediglich allgemeine Auskünfte.
Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich: Während das Landgericht die Zahlungspflicht des Käufers Klage abwies, verpflichtete das Berufungsgericht den Käufer zur Zahlung.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und stellte klar: Der Käufer ist nicht zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet, solange der Makler ihm den Vertrag mit der Verkäuferseite nicht offenlegt. Das Gericht betonte folgende Punkte:
Für Makler, die nach § 656c BGB für beide Seiten tätig werden, sind Transparenz und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben entscheidend:
Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern und setzt Maßstäbe für die praktische Umsetzung der Doppeltätigkeit von Maklern. Unternehmen, die im Immobilienbereich tätig sind, sollten ihre Vertragsgestaltung und internen Prozesse daraufhin überprüfen, um Konflikte und rechtliche Risiken zu minimieren.
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