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Totalverlust durch unbeabsichtigten Anspruchsverzicht

Einen Totalverlust riskiert, wer die Untersuchungs- und Rügepflicht bei der Vertragsabwicklung nicht beachtet. 838.513,90 € Lehrgeld hat ein Auftraggeber von Betonfertigteilen in diese Erkenntnis investierten müssen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2012 – 4 U 69/11.

Entscheidung

Wird ein Mangel bei einem Vertrag zwischen Unternehmern nicht unverzüglich angezeigt, gilt die Ware – trotz etwaig bestehender Mängel – grundsätzlich als genehmigt. Mit der Folge, dass auf sämtliche Gewährleistungsansprüche verzichtet wird.

Der Fall

Der Auftraggeber bestellte – per Handschlag – Betonfertigteile im Wert von 838.513,90 €. Etwa einen Monat nach Rechnungsstellung, aber bereits ca. sieben Monate nach Ablieferung, machte der Auftraggeber Mängelansprüche geltend. Diese überstiegen sogar den Kaufpreis und wurden von dem Aufraggeber mit 1.060.000,00 € in Ansatz gebracht.

Der Auftraggeber verweigerte entsprechend die Zahlung des Kaufpreises. Denn aufgrund erheblicher Toleranzabweichungen wäre unter anderem die Statik der Betonfertigteile mangelhaft gewesen. Die Teile konnte der Auftraggeber also gar nicht gebrauchen.

Dennoch wurde er dazu verurteilt, die 838.513,90 € zuzüglich Zinsen an den klagenden Lieferanten zu zahlen. Ob die Betonfertigteile dabei tatsächlich mangelhaft waren oder nicht, war für das Gericht irrelevant. Denn der Auftraggeber hat den geltend gemachten Mangel ohnehin nicht unverzüglich, sondern erst sieben Monate nach Ablieferung, angezeigt. Die Ware galt somit unlängst als genehmigt. Der Auftraggeber hat also (unbewusst) auf seine Gewährleistungsrechte verzichtet.

 

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