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Neues Gesetz = neuer Gesellschaftsvertrag für Personengesellschaften?!

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) tritt zum 01.01.2024 in Kraft und zieht viele Änderungen nach sich. Diese betreffen nicht nur neu zu gründende, sondern vor allem auch bereits bestehende Personengesellschaften!

Die anstehenden Änderungen werden dazu führen, dass viele Gesellschaftsverträge bis zum 31.12.2023 überarbeitet werden müssen. Haben Sie Ihren Gesellschaftsvertrag schon dahingehend überprüfen lassen, ob auch bei Ihnen Änderungen vorgenommen werden müssen? Wenn nicht, melden Sie sich gerne bei uns, wir helfen Ihnen gerne.

Als GbR-Gesellschaften müssten Sie etwa prüfen, ob Sie sich ins Gesellschaftsregister eintragen lassen müssen. Für den ausscheidenden GbR-Gesellschafter gibt es zukünftig Haftungserleichterungen. Für Familiengesellschaften muss wiederum geprüft werden, ob nunmehr eine Offenlegungspflicht besteht und damit zukünftig „Familieninterna“ publik werden. Zum Jahreswechsel wird es erstmals sogar Regelungen zum Beschlussverfahren in Personengesellschaften geben. Vorschriften zur Gewinnermittlung und Gewinnverteilung werden neu gefasst und sind ebenfalls zum Jahreswechsel zu beachten. Die Einheits-GmbH & Co. KG wird ausdrücklich gesetzlich legitimiert.

Einige weitere Neuerungen finden Sie in der nachfolgenden Übersicht:

  • Rechtsfähigkeit (§§ 705 Abs. 2, 740 BGB n. F.): Die Rechtsfähigkeit einer GbR ist bisher nur in der Rechtsprechung anerkannt. Nunmehr wird sie auch gesetzlich verankert: Nach § 705 Abs. 3 BGB n. F. ist die Rechtsfähigkeit einer GbR dann der Regelfall. Eine Pool- oder Stimmbindungs-GbR ist gegebenenfalls verpflichtet, dies seinem beherrschten Unternehmen offen zu legen, damit dieses seinen verpflichtenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister nachkommen kann.

  • Vermögen der GbR (§§ 713, 722 BGB n. F): Die rechtsfähige GbR ist Träger ihres Vermögens. Daher finden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Gesellschaft statt und nicht in das Vermögen der Gesellschafter.

    Einführung eines eigenen Gesellschaftsregisters für die GbR(§§ 707 ff. BGB n. F.): Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Einführung eines eigenen Gesellschaftsregisters für die GbR vor den Amtsgerichten. Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist Voraussetzung für den Erwerb von Rechten (Beispiel: Recht am Grundstück). Die GbR unterliegt damit der Transparenzregisterpublizität. Die GbR wird in Zukunft daher Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und an das Transparenzregister zu übermitteln haben.

  • Firmierung der GbR (§§ 707a, 707b BGB-E): Ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, gilt weitgehend das handelsrechtliche Firmenrecht und es ist der Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ im Rechtsverkehr zu führen.

  • Beschlussfassung (§ 714 BGB-E): Grundsätzlich muss der Gesellschafterbeschluss einstimmig durch alle stimmberechtigten Gesellschafter gefasst werden, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag regelt dies anders.

  • Umwandlungsfähigkeit der GbR: Die GbR wird umwandlungsfähig im Sinne des Umwandlungsgesetzes.

  • Freies Sitzwahlrecht (§ 706 BGB n. F.): Es besteht zukünftig ein freies Sitzwahlrecht unabhängig vom Ort der Eintragung. Damit können Personengesellschaften auch außerhalb von Deutschland tätig werden und bleiben dennoch eine deutsche Gesellschaft.

  • Stimmkraft und Ergebnisbeteiligung nach Beteiligungsverhältnissen (§ 709 Abs. 3 BGB n. F., § 120 Abs. 1 S. 2 HGB n. F.): Die Stimmrechte und Ergebnisverteilung erfolgt vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen.

  • Informationsrechte und -pflichten (§ 717 BGB n. F.): Mit Einführung der Gesetzesänderung besteht nunmehr eine Regelung zu Informationsrechten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, die für die OHG und die PartG die Regelung des § 118 HGB a. F. ablöst. Die Informationsrechte des Kommanditisten sind in § 166 HGB n. F. weiterhin gesondert geregelt.

  • Abfindungsanspruch des Gesellschafters (§ 728 BGB n. F.): Die Gesellschaft hat dem ausgeschiedenen Gesellschafter, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen.

  • Statuswechsel (§ 707c BGB n. F.): Der identitätswahrende Wechsel zwischen verschiedenen Formen der Personengesellschaft/Personenhandelsgesellschaft wird vom Umwandlungsgesetz nicht erfasst und ist nunmehr in einem eigenen Verfahren im BGB geregelt. Ein solcher sog. Statuswechsel wird zukünftig aus dem Register ersichtlich sein.

  • Nachhaftungsbegrenzung (§ 728b Abs. 1 S. 2 BGB n. F., § 137 Abs. 1 S. 2 HGB n. F.): Der ausscheidende Gesellschafter haftet für Schadensersatzansprüche nunmehr nur noch dann, wenn die Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden eingetreten ist. Haftungsansprüche, die aufgrund von Pflichtverletzung anderer Mitglieder nach Ausscheiden eines Gesellschafters entstehen, belasten diesen mithin nicht mehr.

  • Freie Berufe (§ 107 Abs. 1 S. 2 HGB n. F.): Die Freien Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte usw.) können nunmehr auch als KG und/oder GmbH & Co. KG firmieren. Damit kann nicht nur die Haftung für Verbindlichkeiten und Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung denkbar werden, sondern es ist eine generelle Haftungsbeschränkung möglich, etwa für andere Verträge, seien es Miet- oder Arbeitsverträge.

  • Gewinnermittlung und Gewinnverteilung (§§ 120 ff. HGB n. F.): Die geschäftsführenden Gesellschafter sind verpflichtet, den Jahresabschluss aufzustellen. Die Gesellschafter entscheiden durch Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Gesetzgeber geht für die Gewinnauszahlung vom Prinzip der Vollausschüttung aus. Informationsrechte der Kommanditisten (§ 166 HGB n. F.): Informationsrechte der Kommanditisten können im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden.

  • Haftung des nicht eingetragenen Kommanditisten (§ 176 HGB n. F.): Ein Kommanditist haftet nur dann nicht persönlich, wenn seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war.

  • Einheits-GmbH & Co. KG (§ 170 Abs. 2 HGB n. F.): Die Einheitsgesellschaft wird erstmals ausdrücklich im Gesetz benannt.

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