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1. Kundenpleiten – Zahlungsausfälle verhageln die Bilanz

Das Risiko, gestellte Rechnungen nicht bezahlt zu bekommen, ist deutlich gestiegen und steigt weiter an. Die aktuellen Herausforderungen durch das „Lieferkettengesetz“, die andauernde Inflation, der Fachkräftemangel und die hohen Energiepreise haben dazu geführt, dass im Mai 2023 ca. 20 % mehr Unternehmensinsolvenzen angemeldet wurden als im Vorjahr. Was bedeutet das für Sie und wie sollten Sie sich absichern?

Ein Unternehmen, das pleite ist oder dem die Pleite droht, zahlt auch Ihre Rechnungen nicht mehr. Es kommt daher immer öfter zu Zahlungsausfällen, welche die eigene Bilanz verhageln. Damit Sie möglichst von Zahlungsausfällen und den damit verbundenen bilanziellen Wertberichtigungen verschont bleiben, sollten Sie immer und besonders in der jetzt angespannten Situation ein straffes und gut organisiertes Forderungsmanagement unterhalten. So werden Ihre Forderungen bei den Kunden priorisiert und andere haben das Nachsehen. Auch die Kreditversichersicherung ist da kein Allheilmittel. Diese zahlt erst bei fruchtloser Vollstreckung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Ein steiniger Weg (Mahnverfahren, Klage, Gerichtsvollzieher), den Sie auch noch zusätzlich vorfinanzieren müssten.

Zu einem straffen Forderungsmanagement gehören gesetzeskonforme und praktikable Verträge mit entsprechenden Lieferbedingungen. Aufgabe des Mahnwesens darf es nicht sein, zinslose Quartals-Darlehen zu vergeben (1., 2. und 3. Mahnung). Außerdem müssen Zahlungs- und Ratenpläne insolvenzfest sein, sonst droht eine Anfechtungswelle durch den Insolvenzverwalter und Sie werden mitunter noch zur Rückerstattung verpflichtet.

Unabhängig davon wurde das Kaufrecht bereits zum 01.01.2022 erneuert. Wer seine Verträge diesbezüglich noch nicht angepasst hat, hat ohnehin unverzüglichen Handlungsbedarf!

Gerne machen wir Sie und Ihr Unternehmen fit im Forderungsmanagement. Schicken Sie uns einfach Ihr zugehöriges Konzept und Ihre aktuellen Vertragsmuster zu. Sie haben kein (verschriftlichtes) Konzept? Kein Problem! Melden Sie sich gerne bei unserer Fachanwältin und Rechtsanwältin Frau Siebenmorgen-Kölle per E-Mail: siebenmorgen@wittig-uenalp.de zur Sprechstunde: „Umsatz-Schutz“ an. Diese können wir bei Ihnen vor Ort, bei uns in der Kanzlei oder sogar digital durchführen.
Das Ziel ist klar: Hauptsache sicher in das Geschäftsjahr 2024.  

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2. Dauerthema: Geschäftsführerhaftung verhindern!

Die Haftung mit dem gesamten persönlichen Privatvermögen ist für den Geschäftsführer selbst und für die Gesellschaft ein Worst-Case-Szenario, das in der Praxis immer wieder vorkommt. Die Gesellschaft sieht sich bei den häufig relevanten Größenordnungen einem nur bedingt solventen Gläubiger gegenüber und dem Geschäftsführer – auch dem geschäftsführenden Gesellschafter – droht die Privatinsolvenz. Die einstig steile Karriere endet dann im finanziellen Ruin.

Dass Geschäftsführer letztlich immer zur Zielscheibe werden, hat unter anderem ein Anfang des Jahres vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelter Fall gezeigt (BAG, Urteil vom 30.03.2023 – 8 AZR 199/22). Was ist passiert? Eine Gesellschaft hat einem Mitarbeiter nicht den gesetzlichen Mindestlohn gezahlt. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Da ein Vorgehen gegen eine zahlungsunfähige Gesellschaft nicht zielversprechend war, bat der Arbeitnehmer die beiden Geschäftsführer persönlich zur Kasse.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht in einer durchaus streitbaren Entscheidung zwar zugunsten der Geschäftsführer entschieden, dass dem Arbeitnehmer kein Schadenersatzanspruch direkt gegen die Geschäftsführer zusteht. Dennoch zeigt die Entscheidung, dass Geschäftsführer immer wieder und zum Teil berechtigt ins Fadenkreuz geraten. Denn am Ende trägt nur eine Person die volle Verantwortung – Sie als Geschäftsführer.

Sie sind daher sich und vor allem der Gesellschaft gegenüber dazu verpflichtet, für den erforderlichen Schutz zu sorgen. Für sich müssen Sie Ihre Haftung gegenüber der Gesellschaft beschränken – auch als geschäftsführender Gesellschafter. Für die Gesellschaft müssen solvente Gläubiger also den passenden Versicherungsschutz finden. Dabei liefert Ihnen eine D&O-Versicherung keinen Persilschein. Außerdem sehr wichtig: Sie müssen alle möglichen Risiken im Unternehmen kennen und durch geeignete Prozesse absichern, das sog. „risk-management“. Zum einen beugt es Haftungsfällen generell vor, zum anderen begrenzen Sie die eigene Haftung, weil Sie sich gekümmert haben. Wie steht es um Ihr “risk-management”? Kennen Sie beispielsweise alle Risiken rund um die Themen Datenschutz oder Arbeitssicherheit? Haben Sie diese Risiken durch Prozesse abgesichert? Wenn Sie nicht wie aus der Pistole geschossen diese Fragen für sich mit “Ja” beantworten können, müssen Sie jetzt handeln!

Schicken Sie uns jetzt Ihren Geschäftsführerdienstvertrag und Ihr „risk-management“-Konzept an siebenmorgen@wittig-ünalp.de, damit wir sodann gemeinsam Ihren Handlungsbedarf besprechen können. Sie haben beides nicht parat? Das hören wir öfter, rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine Mail an die vorgenannte Adresse – wir kümmern uns um den Rest.

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3. Urteil

Mit dem nahenden Jahreswechsel ist die Herbstgrippewelle bereits angekündigt. Aber was passiert, wenn Sie als Geschäftsführer tatsächlich (krankheitsbedingt) ausfallen? Achtung: Leider eine weitere Haftungsfalle.

Eine kurzfristige Unpässlichkeit als Geschäftsführer lässt sich in der Regel immer organisieren. Aber können Sie sich bei längerem Ausfall zu 100 % auf Ihre „Mannschaft“ verlassen? Wir hoffen, dass dem so ist. Denn selbst wenn Sie (krankheitsbedingt) das Ruder länger nicht in der Hand haben, haften Sie als Geschäftsführer in der Zwischenzeit für die Fehler Dritter. Auch langfristige Krankheit schützt nicht vor Haftungsinanspruchnahme! Hier ein Fall aus der Finanzgerichtsbarkeit:


FG Köln, Urteil vom 04.09.2003 – 3 K 7676/00:

Entscheidung

Das Finanzamt darf einen von mehreren Geschäftsführern nicht mit der Begründung, er sei im Haftungszeitraum erkrankt war gewesen, von der Haftung ausnehmen.

Der Fall

Das Finanzamt stand bei Steuerrückständen einer GmbH vor der Frage, ob einer von mehreren Geschäftsführen von der Haftung auszunehmen war. Denn einer der Geschäftsführer war über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr krank und damit faktisch nicht in der Lage, seine Geschäftsführertätigkeit wahrzunehmen. Sein Amt als Geschäftsführer bestand in der Zeit lediglich rein formal.

Mit Haftungsbescheid nahm das Finanzamt zunächst beide Geschäftsführer wegen nicht abgeführter Umsatzsteuer für den Zeitraum von zwei Jahren in Höhe von DM 82.113,87 zuzüglich DM 7.950,00 Säumniszuschläge (insgesamt DM 90.063,87) in Anspruch. Der erkrankte Geschäftsführer wandte ein, er habe während des Zeitraums, in dem die Rückstände entstanden seien, krankheitsbedingt in der Gesellschaft keine Tätigkeit entfalten können. Die Nichtzahlung der Steuerschulden beruhe daher nicht auf einer schuldhaften Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten. Das Finanzamt hob daraufhin den Haftungsbescheid gegenüber dem erkrankten Geschäftsführer auf. Hiergegen legte der Mitgeschäftsführer erfolgreich Klage ein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH alleine aus seiner Bestellung zum Geschäftsführer ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden kann. Auf sein eigenes Unvermögen, seinen Aufgaben als Geschäftsführer nachzukommen, kann sich niemand berufen (vgl. BFH, Beschluss vom 18.08.1999 – VII B 106/99BFH/NV 2000, 541). Wer langfristig den Anforderungen, die an einen gewissenhaften Geschäftsführer zu stellen sind, nicht oder nicht mehr entsprechen kann, muss vielmehr von der Übernahme des Geschäftsführeramtes absehen oder es niederlegen.

Damit entbindet eine langfristige Krankheit einen Geschäftsführer nicht von der Haftung, weil es für die Haftung nur auf die formale Bestellung zum Geschäftsführer als solche ankommt. Die Verpflichtung zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten bleibt auch während der (langfristigen) Krankheit bestehen.

Lösung

Ihr „risk-management-konzept“ muss auch die Fälle hinreichend berücksichtigen, in denen Sie kurz- und langfristig als Geschäftsführer ausfallen.

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